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Liebe Mitmenschen,

wird uns hier böse mitgespielt in Bezug auf Arbeitgeber, die Euch vorgaukeln, daß Ihr ab 15.03.2022 arbeitslos seid? Folgendes ist im web zu finden: 

Quelle: Von Assessor iur. & Diplom-Jurist  Jens Vogler

Mir gelangen aus meinem Freundes- und Bekanntenkreis neuerdings immer wieder Schreiben von den Leitungen von medizinischen Einrichtungen oder Alters- und Pflegheimen zur Kenntnis, worin die bis dato ungeimpften Beschäftigten aufgefordert werden, sich auf Grund der “gesetzlichen Impfpflicht” in § 20a Infektionsschutzgesetz alsbald der Corona-Impfung zu unterziehen und diese dann unverzüglich nachzuweisen. Einige Vorgesetzte drohen in persönlichen Schreiben bei Nichtnachweis der Impfung ab dem 16.03.2022 ein Betretungsverbot für den/die jeweils Betroffene/n an, andere behaupten, dass sie ein Bußgeld bezahlen müssten, wenn sie den ungeimpften Beschäftigten dann nicht an dem Betreten der Einrichtung hindern. Hierzu ist beim genauen Reinschauen in die einschlägigen gesetzlichen Regelungen – wozu ich mich als Volljurist mit Rechtspraxis seit 1993 durchaus in der Lage sehe – folgendes klarzustellen. Nämlich dass …

1. § 20a Infektionsschutzgesetz keinerlei “Impfpflicht” regelt, sondern es sich vielmehr nur um eine Vorlagepflicht (Nachweis geimpft, genesen oder impfuntauglich) handelt,

2. die Pflicht des Arbeitsgebers es lediglich ist, dem Gesundheitsamt über die etwaige Nichtvorlage des Nachweises bis zum Ablauf der Frist am 15.03.2022 anschließend Meldung zu machen und diesbezüglich personenbezogene Daten zu übermitteln,

3. nur das Gesundheitsamt schlussendlich ein Betretungsverbot aussprechen kann, die Betonung liegt auf kann und nicht muss, was bedeutet, dass das Gesundheitsamt sein Ermessen genau abzuwägen hat,

4. der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit bei sogenannten Alt-Beschäftigten, das sind diejenigen, die vor dem 15.03.2022 bereits angestellt sind, nicht begehen kann, da sich der diesbezügliche OWi-Tatbestand nur auf § 20a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz bezieht, was eindeutig aus dem Wortlaut in § 73 Abs. 1a) Lit. 7g Infektionsschutzgesetz zu entnehmen ist,

5. die aus Info-Schreiben unter Falschdarstellung der Rechtslage vorgenommene Aufforderung einer “Impfpflicht” nachzukommen, den Tatbestand einer Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllen könnte,

6. eine Impfpflicht für eine versuchsweise medizinische Behandlung, worum es sich bei der Impfung mit nur zur Notverwendung zugelassenen Corona-Impfstoffen handelt, gemäß Art. 3 Nr. 2 a) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02), Art. 7 Satz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Teil II, 1973, Nr. 60, S. 1533) in Verbindung mit Art. 25 GG gegen höherrangiges Völkerrecht verstößt, da eine solche Impfung nur mit einer freiwilligen Zustimmung des Betroffenen vollzogen werden dürfte,

7. die Impfung als Behandlung gemäß § 630d BGB eine freiwillige Zustimmung des Patienten nach vollständiger Aufklärung zur Impfung gemäß § 630e BGB durch den Behandelnden oder einen von ihm Beauftragten erfordert,

8. solche Infoschreiben oder schriftliche Aufforderungen keineswegs eine freiwillige Zustimmung der/des Beschäftigten befördern, wenn der jeweilige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einem nicht feststehenden Betretungsverbot droht,

9. der Gesetzgeber auf Grund vorstehender Rechtsvorschriften eben keine Impfpflicht im Infektionsschutzgesetz nur auf Grund der Tätigkeit der/des betroffenen Beschäftigten in einer medizinischen bzw. Pflegeeinrichtung geregelt hat,

10. der/die betroffene Beschäftigte auf Grund der bei der EMA hinterlegten Produktinformation zu den mRNA-Impfstoffen Comirnaty und Spikevax (zunächst) als nicht impffähig anzusehen ist, weil die Anwendung derselben bei Patienten, die allergisch auf die im Abschnitt 6 der Produktinformation aufgelisteten Bestandteile reagieren, zu unterlassen ist und zunächst eine allergologische Untersuchung vorgenommen werden müsste,

11. eine notwendige Voruntersuchung auf Grund der bei der EMA hinterlegten Produktinformation auf Impftauglichkeit ebenso für mögliche Herzkrankheiten wie Myokarditis und Perikarditis sowie für Thrombozytopenie und Gerinnungsstörungen stattfinden muss,

12. die Haftungsfragen bei von den Beschäftigten abgeschlossenen Versicherungen nicht erschöpfend und abschließend geklärt sind, da bestimmte Unfall,- Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen durch die Regelung in ihren Versicherungsbedigungen nur für Impfschäden bei herkömmlichen Impfstoffen gegen gelistete Erkrankungen Deckungsschutz geben; jedoch die nicht gelisteten Corona-Impfungen vom Deckungsschutz ausschließen.

Es ist also absolut unverständlich, wenn ein Arbeitgeber der genannten Einrichtungen sich diese Verantwortung “auf den Tisch zieht” und “im vorauseilenden Gehorsam” und schlimmstenfalls unter Begehung einer Straftat (versuchte oder vollendete Nötigung) den § 20a Infektionsschutzgesetz falsch auslegt und mithin falsch anwendet. Hier sollte auch nicht vergessen werden, dass der Arbeitgeber selbst Kosten für seine Firma verursacht, wenn er eine Klage seines Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht provoziert.

Wenn er hingegen seine einzige Pflicht erfüllt, nämlich nur den Nichtnachweis der Impfung, des Genesenenstatus’ oder der Impfunfähigkeit an das Gesundheitsamt zu melden, dann ist der “juristische schwarze Peter” beim Amt. Dieses muss dann nach pflichtgemäßem Ermessen abwägen, ob es überhaupt tätig wird. Nun wissen wir ja, dass die Gesundheitsämter wegen der Aufnahme und Veranlassungen zu SARS-CoV-2 Infektionen hoffnungslos überlastet sind. Man stelle sich also vor, dass ab dem 16.03.2022 mehrere hundert, wenn nicht tausend Meldungen der Arbeitgeber “einflattern”. Die Ämter müssten dann als ersten Schritt die gemeldeten Arbeitnehmer anhören. Das kann durch Vorladung erfolgen (eher unwahrscheinlich) oder schriftlich. Da gibt es dann eine Frist, wenn es schriftlich erfolgt. Der Arbeitnehmer kann sich dann äußern oder auch nicht. So dann müsste das Amt einen Bescheid erlassen. Das wäre dann ein sogenannter Verwaltungsakt. Nach der gesetzlichen Regelung (siehe § 20a Absatz 5 InfSchG) sind nun zwei Möglichkeiten relevant: Entweder das Gesundheitsamt verlangt mit dem Bescheid die Vorlage des Nachweises ob er geimpft, genesen oder impfuntauglich ist oder es gibt dem Betroffenen auf, zu einem Termin beim Amtsarzt vorstellig zu werden. Erst wenn diese Alternativmaßgaben nicht erfüllt werden, kann das Amt überhaupt ein Betretungsverbot verfügen. Wenn also dem Arbeitnehmer – nicht dem Arbeitgeber – ein Bescheid mit der Maßgabe der Vorlage der o.g. Nachweise oder der Verpflichtung beim Amtsarzt vorstellig zu werden, zugestellt wird, ohne dass dort die sofortige Vollziehung angeordnet wird, dann kann dagegen binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides (in der Regel der Tag der Zustellung) Widerspruch eingelegt werden, der sofort aufschiebende Wirkung hat. Die Fortsetzung der Arbeitsleistung wäre dann bei diesem schwebenden Verwaltungsverfahren ohne Weiteres möglich. Wenn dann in einem Widerspruchsbescheid der Widerspruch zurückgewiesen wird, dann kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz gibt es keine Anwaltspflicht, so dass man die Klage auch selbst formulieren und einreichen kann. Erfahrungsgemäß wird ein solches Verfahren mindestens ein Jahr in Anspruch nehmen, da die Verwaltungsgerichte in der Regel hoffnungslos überlastet sind. Erst nach der Rechtskraft eines Urteils des Verwaltungsgerichtes mit dem der Bescheid des Gesundheitsamtes so dann bestätigt würde, kann dasselbe bei Nichterfüllung der nunmehr zu vollziehenden Auflagen eine Betretungsverbot gegen den Betroffenen für die Betriebsstätte anordnen. Spannend ist dann die Frage, ob es dies auch macht, denn in diesem Zusammenhang muss das Gesundheitsamt ja auch prüfen, ob es durch die Anordnung eines Betretungsverbotes der Betriebsstätte nicht eine Nicht- bzw. Unterversorgung in den kritischen Bereichen der betreffenden Gesundheitseinrichtungen sowie der Pflegeinrichtungen auslöst. Das wiederum könnte zu einer Amtshaftung gegenüber der betroffenen Betreiberfirma der relevanten Einrichtung führen. In jedem Fall kann der Betroffene auch gegen ein gegen ihn verfügtes Betretungsverbot Widerspruch einlegen und danach Klage erheben.

Ein Sonderfall ist es, wenn das Gesundheitsamt im Bescheid die sofortige Vollziehung anordnet. Dann nämlich hat ein eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung und man muss dann sofort beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen.

Wie sich also zeigt, ist der Verfahrensweg, ehe das Gesundheitsamt ein Betreteungsverbot gegen den Betroffenen für die betreffende Einrichtung aussprechen kann, sehr komplex und langwierig. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Verwaltungsaufwand kraft des Faktischen durch die Gesundheitsämter gestemmt werden kann, ist eher sehr niedrig .

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